EVVC zum Polizeikosten-Urteil

15.01.2025

Der EVVC fordert klare Vorgaben und Definitionen für die Umlage von Polizeikosten auf die Veranstalter.

In der Debatte um eine Beteiligung der Deutschen Fußball Liga (DFL) an den Polizeikosten für Hochrisikospiele wurde gestern das Urteil des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht: Die Freie Hansestadt Bremen darf der DFL künftig die Mehrkosten für Polizeieinsätze in Rechnung stellen.

 


René Tumler, Geschäftsführer des EVVC (Foto: Christof Mattes/EVVC)

 

Diese Entscheidung könnte als Präzedenzfall dienen und Einfluss auf zukünftige rechtliche Auseinandersetzungen im Bereich der Sicherheitskosten bei Großveranstaltungen haben.

Der EVVC – Europäischer Verband der Veranstaltungs-Centren e.V. sieht in dieser Entscheidung ein potentiell richtungsweisendes Urteil für die deutsche Veranstaltungswirtschaft und warnt vor einer willkürlichen Umlage der Polizeieinsatzkosten auf Veranstaltungsstätten und Veranstalter.

 

René Tumler, Geschäftsführer des EVVC:

„Für die Umlage der Kosten für im Rahmen von Veranstaltungen anfallende Polizeieinsätze muss es künftig klare Regeln geben. So dürfen Veranstaltungsstätten und Veranstalter nur an den Kosten beteiligt werden, wenn im Rahmen von Großveranstaltungen explizit mit Gewalthandlungen zu rechnen ist. Hierfür braucht es klare Definitionen, wann dies der Fall ist.

Wir dürfen nicht zulassen, dass die Kosten für Polizeieinsätze willkürlich auf Veranstaltungsstätten und/oder Veranstalter umgelegt werden.“

 

Für die Stadien, Arenen und Stadthallen in Deutschland steht die Sicherheit der Teilnehmenden an oberster Stelle, hierfür arbeiten sie auch jetzt bereits eng mit den staatlichen Sicherheitsorganen zusammen.

Aus Sicht des EVVC-Geschäftsführers ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit jedoch weiterhin Aufgabe der Polizei: „Die Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte wird in der Regel nicht von der Veranstaltungsstätte oder dem Veranstalter, sondern von der Polizei selbst veranlasst. Diese ist im Interesse der Allgemeinheit tätig. Ein polizeilicher Mehraufwand zur Verhinderung von potentiellen Gewalttaten kann daher nicht die Rechtfertigung einer Gebührenpflicht für Veranstaltungen sein.“